Anerkennung
des US-PPL-A durch das LBA
Wer als
Deutscher mit dem US-PPL-A in der Tasche nach Hause zurück kommt, hat natürlich
zunächst nur eines im Sinn: Fliegen! Doch da sind einige Hindernisse
aufgebaut, die zuvor überwunden werden müssen.
Es
gibt zwei Möglichkeiten
1.
Fliegen einer „N“ registrierten Maschine in Deutschland
2.
Anerkennung des US-PPL durch das Luftfahrtbundesamt
1.
Die erste Möglichkeit erscheint zunächst am attraktivsten, man setzt
sich einfach ins Cockpit und fliegt los. Aber nicht jeder kann sich gleich
ein „N“ registriertes Flugzeug kaufen. Es gibt Privatpersonen mit
„N“ registrierten Maschinen, die ein solches Flugzeug verchartern.
Dabei wird der Checkflug von einem US-Instructor abgenommen. Wem es
gelingt, ein solches Flugzeug zu finden, zahlt meist auch recht günstige
Preise, nur sind diese Maschinen sehr selten.
Daneben
gibt es amerikanische Fliegerclubs in Deutschland, z.B. auf dem
US-Flugplatz Coleman bei Mannheim oder der Darmstadt Flying Club (Basis
Egelsbach), und sie sind meist preiswerter als deutsche Vereine. In diesen
Clubs ist aber die Aufnahme von deutschen Staatsbürgern limitiert, es
gibt meistens eine lange Warteliste.
2.
Auf lange Sicht bleibt nur die Lösung, den US-PPL vom Luftfahrtbundesamt
in Braunschweig anerkennen zu lassen. Nur dieses und nicht die
Landesbehörden können die Anerkennung durchführen.
Dazu
sind einige Voraussetzungen zu erfüllen. Beglaubigungen kann die
Flugleitung des erstellen.
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Nachweis
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Kosten
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a)
mindestens 25 Flugstunden nach Scheinerhalt (genau wie bei
einer deutschen Scheinverlängerung)
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individuell
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b)
Ablegen einer Prüfung im deutschen Luftrecht bei der
Landesluftfahrtbehörde
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ca.
70,- DM für den Fragenkatalog
100,- DM für Prüfung
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c)
Durchführung eines VFR Cross Country Fluges von mindestens
300 km mit Zwischenlandung auf einem mind. 100 km entfernten
Flugplatz (mit viersitzigem Flugzeug, falls noch nicht gemacht) in
Begleitung eines Fluglehrer, der dies bescheinigen muss.
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individuell
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d)
Anerkennung des (nicht vorhandenen) US-Flugfunkzeugnisses
durch das Regulierungsbehörde für Post- und Telekommunikation,
Postfach 10 03 51, Ref. 232-6, 45473 Mülheim (Tel. 0208 – 4507
214, 244)
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?
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e)
Nachweis des Besuches eines Erste-Hilfe-Kurses zu Sofortmaßnahmen
am Unfallort.
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ca.
35,- DM
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f)
beglaubigte Kopie des Flugscheins, des Medicals
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g)
beglaubigter Tätigkeitsnachweis (d.h. Ausfüllen eines Formulars
des LBA mit den Flugstunden)
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h)
Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (der Antrag ist
durch das Ordnungsamt zu beglaubigen): Kraftfahrt-Bundesamt,
Postfach 20 63, 24910 Flensburg
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10,-
DM
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i)
Behördenführungszeugnis (zu beantragen beim Ordnungsamt mit
Antragszweck „Anerkennung eines ausländischen Luftfahrerscheins)
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10,00
DM
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Ausstellung
der Anerkennung durch das LBA (nach Antragstellung vergehen meist
einige Wochen, telefonische Nachfragen helfen)
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53,50
DM
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